Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide auf Grund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Leitsatz (redaktionell)
Eine Verwaltungsbehörde ist nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit nur bei "besonderen Umständen" zur Überprüfung und gegebenenfalls Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts verpflichtet. Eine solche Pflicht besteht, wenn die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, ihre Entscheidung zurückzunehmen. Zudem muss die Verwaltungsentscheidung infolge eines Urteils letzter Instanz bestandskräftig geworden sein ("Ausschöpfung des Rechtswegs"). Darüber hinaus ist erforderlich, dass das Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, weil sich das Gericht nicht an den Europäischen Gerichtshof gewandt hat.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2, §§ 172, 227; AEUV § 267
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bestandskräftige Einkommensteuerbescheide auf Grund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen beim Besuch ausländischer Privatschulen zu ändern sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 bis 1999 machten sie jeweils Schuldgeldzahlungen für ihren Sohn zum Besuch einer Privatschule in Großbritannien als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte ließ die Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen nicht zum Sonderausgabenabzug zu. Die nach erfolglosem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 erhobene Klage wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 17. März 1995 (3 K 1046/94) mit der Begründung ab, Schulgeldzahlungen an ...