Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalertragsteuer: Zur Qualifikation von Bausparkassen als auszahlende Stellen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a EStG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 18/24)
Leitsatz (amtlich)
1. Hinterlegt ein Kreditinstitut Wertpapiere in einem Eigendepot bei einem anderen Kreditinstitut und vereinnahmt die von diesem Kreditinstitut ausgezahlten Dividendenerträge, ist es nicht auszahlende Stelle im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a EStG und nicht zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
2. Eine Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG kann nicht alternativ im Wege des Austauschs der Rechtsgrundlage auf § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG gestützt werden, da beide Vorschriften nicht denselben Besteuerungsgegenstand betreffen.
Normenkette
EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a Buchst. a, Nr. 7 Buchst. b, § 44 Abs. 1 Sätze 3, 4 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 5 Sätze 1-2; AO § 191; DepotG § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 16 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin als auszahlende Stelle im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a EStG verpflichtet war, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an den Beklagten abzuführen.
Die Klägerin ist eine Bausparkasse. In der Zeit von Dezember 2019 bis Oktober 2021 (mit Unterbrechungen) wurde bei ihr eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt. Unter Tz. 5.2 des Prüfungsberichts vom 2. November 2021 ging die Prüferin davon aus, dass von der Klägerin Kapitalertragsteuer in Höhe von … € in 2014 und in Höhe von … € in 2015 sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von … € in 2014 und in Höhe von … € in 2015 einzubehalten und abzuführen war. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hatte in den Streitjahren 2014 und 2015 aufgrund eines R...