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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.01.2008 - 4 K 1347/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Auflösung von stillen Reserven bei einer Betriebsverlegung in das EU-Ausland

 

Leitsatz (amtlich)

Die bisher vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass eine Betriebsverlegung eines Einzelunternehmens in das EU-Ausland aufgrund der damit verbundenen steuerlichen Entstrickung zwingend eine Betriebsaufgabe und damit eine vollständige Auflösung der stillen Reserven zur Folge haben soll, ist mit der im EG-Vertrag normierten Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar.

 

Normenkette

EG-Vertrag Art. 43; EStG § 16 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.2009; Aktenzeichen I R 28/08)

BFH (Urteil vom 28.10.2009; Aktenzeichen I R 28/08)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch in Streit,

inwieweit der Änderung der Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 sowie der Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1992 und 1993 der zwischenzeitliche Ablauf der Festsetzungsfrist entgegen steht,

ein Verwertungsverbot für die bei einer Außenprüfung gewonnenen Erkenntnisse anzunehmen ist,

die Höhe des vom Beklagten ermittelten Aufgabegewinns, wobei hiergegen in erster Linie europarechtliche Einwände erhoben werden sowie

bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das Vorliegen anschaffungsnaher Aufwendungen.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 des Einkommensteuergesetzes -EStG- sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG.

Am 23. November 1993 hatte der Beklagte erstmals für das Kalenderjahr 1992 einen Einkommensteuerbescheid erlassen. Dieser wurde am 18. Oktober 1996 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung -AO- und am 26. Februar 1997 nach § 10 d Abs. 1 Satz 2 EStG geändert. Für das Kalenderjahr 1993 hatte der Beklagte erstmals ...

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