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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.10.2014 - 4 K 1265/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für ein Disagio

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Marktüblichkeit eines Disagios.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufwendungen für ein Damnum oder Disagio sind in Höhe des vom jeweiligen Darlehensnehmer an das Kreditinstitut gezahlten Betrages als Werbungskosten abziehbar, soweit unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden. Der über die marktüblichen Beträge hinausgehende Teil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder bei dessen Fehlen auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen. Eine Zinsvorauszahlung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Damnum entsprechend hoch bemessen ist. Aus Vereinfachungsgründen kann von der Marktüblichkeit ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5% vereinbart worden ist.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2 Sätze 3-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.03.2016; Aktenzeichen IX R 38/14)

 

Tatbestand

Strittig ist der Werbungskostenabzug für ein Disagio bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. August 2009 erwarb der Kläger das Mehrfamilienhaus F-Straße Hausnummer in B zum Kaufpreis von 1,5 Mio. €. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger mit einem Hypothekendarlehen bei der X-Bank AG über einen Darlehensbetrag von nominell 1.333.000 €. Der Nominalzinssatz betrug bei einer festen Zinsbindung von 10 Jahren 2,85% jährlich. Bei der Berechnung des Nominalzinssatzes war ein Disagio von 10% der Darlehenssumme berücksichtigt (Blatt 77, 78 der Einkommensteuerakte).

In der Einkommensteuererklärung der Eheleute begehrte der Kläger b...

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