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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.05.2006 - 2 K 2351/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung von an einen gemeinnützigen Verein im Rahmen von dessen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gezahlten Pachtzinsen zum Gewerbeertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Unterschreitung der Grenze von Einnahmen in Höhe von 60.000,- DM (für 1999) nach § 64 Abs. 3 AO bedeutet, dass ein Verpächter nicht im Sinne des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 7, § 3 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.04.2007; Aktenzeichen I R 55/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Hinzurechnung von Pachtzinsen zum Gewerbeertrag.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt eine Druckerei. Ihre Druckmaschinen hat sie teilweise von einem eingetragenen Verein, dem K e.V. gepachtet. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 ging der Beklagte davon aus, dass für 1999 in Höhe von 7.250 DM gemäß § 8 Nr. 7 GewStG die an den Verein gezahlte Pacht für die Maschinen einschließlich der Aufwendungen für die Instandhaltung und Versicherung dieser Maschinen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sei.

Gegen den aufgrund der Betriebsprüfung gemäß § 164 Absatz 2 AO geänderten Bescheid für 1999 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 11. März 2004, in dem unter anderem der Gewerbeertrag um die Hälfte der an den Verein gezahlten Miet- und Pachtzinsen in Höhe von 7250 DM erhöht wurde, legte die Klägerin am 1. April 2004 Einspruch ein, mit dem sie vortrug, der Verpächter sei gewerbesteuerpflichtig. Zwar seien nach § 3 Absatz 6 GewStG Körperschaften, die nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten, grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Nach § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG sei die Steuerfreiheit jedoch aus-geschlossen, wenn ein wirtschaftlicher Gesc...

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