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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.03.2016 - 1 K 1345/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG

 

Leitsatz (amtlich)

1. In einem Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG ist insbesondere darüber zu entscheiden, ob Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter im Sinne von § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtig sind. Enthält ein Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG eine solche Feststellung, so ist diese für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters bindend, mit der Folge, dass bei ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG grundsätzlich ein Hinzurechnungsbetrag anzusetzen ist.

2. Im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters kann wegen der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht mehr geprüft werden, ob die Hinzurechnung gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten des Gesellschafters nach dem EGV bzw. dem AEUV verletzt.

3. Die Anwendung der §§ 182 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO verstößt nach Maßgabe des sog. Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten auch dann nicht gegen Gemeinschaftsrecht, wenn der Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG gemeinschaftsrechtswidrig ist.

 

Normenkette

AStG § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 1 S. 1; AO § 182 Abs. 1 S. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 179 Abs. 3; EGV Art. 43, 48; AEUV Art. 49, 54

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2018; Aktenzeichen I R 47/16)

 

Tatbestand

Streitig ist die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 18 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG).

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft ... Durch Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom xx.xx.1997 hatte sie s...

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