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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.01.1995 - 5 K 1596/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.08.1996; Aktenzeichen IX R 11/95)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin bewohnt ein Einfamilienhausgrundstück, dessen Fläche größer als das 20-fache der bebauten Fläche ist. Im Kalenderjahr 1986 wurden die Einkünfte aus diesem Grundstück gemäß § 21 a Abs. 6 EStG mit 1 v. H. des um 40 v. H. erhöhten Einheitswertes angesetzt.

Im Streitjahr 1987 sind an dem Grundstück Reparaturaufwendungen in Höhe von 169.689,81 DM und Herstellungskosten in Höhe von 116.859,26 DM, zusammen also 286.549,07 DM angefallen. In der Einkommensteuererklärung für 1987 waren die Einkünfte aus dem selbstgenutzten Einfamilienhaus bei einem Einheitswert von 73.500 DM (wie im Kalenderjahr 1986) mit 1.029,– DM als Mietwert erklärt, im Einkommensteuerbescheid für 1987 jedoch nicht angesetzt worden. Als Werbungskosten hatte die Klägerin Aufwendungen nach § 82 a EStDV mit 10 v. H. von 84.628,– DM (= 8.463,– DM) für den Einbau von Fenstern und Wärmedämmung geltend gemacht. Im Steuerbescheid wurden jedoch nur erhöhte Absetzungen für eine Wärmepumpe und einen Heizkessel aus den Jahren 1983 und 1985 mit insgesamt 800,– DM und für den Umbau der Heizung im Jahr 1987 mit 1.995,– DM als Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung berücksichtigt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO.

Unter dem 21. Februar 1992 hat die Klägerin beantragt, den Bescheid gemäß § 164 Abs. 2 AO zu ändern. Hierin sollten fiktive Mieteinnahmen von 14.472,– DM angesetzt, die Steuerbegünstigung nach § 82 a EStDV von bisher 2.795,– DM sollte nur mit 800,– DM berücksichtigt und Erhaltungsaufwendungen in Höhe vo...

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