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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.06.2016 - 1 K 1685/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kein ständiger Vertreter

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit des Geschäftsführers einer luxemburgischen S.A. kann nicht als die eines ständigen Vertreters i.S. des § 13 AO angesehen werden, da der Geschäftsführer das notwendige und zugleich einzige Vertretungsorgan der Gesellschaft ist.

 

Normenkette

AO §§ 12-13; GewStG § 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2018; Aktenzeichen I R 54/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren beschränkt körperschaftsteuerpflichtig und gewerbesteuerpflichtig war.

Die Klägerin ist eine luxemburgische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer S.A. Sie wurde am 5. Dezember 2000 unter dem Firmennamen E Luxemburg AG gegründet. Mit Vertrag vom 24. April 2006 erfolgte eine Umfirmierung in M S.A. Seit 11. Januar 2001 hielt Herr M 99 % der Geschäftsanteile an der Klägerin; seine (damalige) Ehefrau B war zu 1 % beteiligt. Laut Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg war der Sitz der Klägerin zunächst in Rue xxx, A. Seit September 2002 mietete die Klägerin Räume in der Rue yyy, B (Luxemburg) an. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Dentalgold sowie das Betreiben eines zahntechnischen Labors. Die Geschäfte führte im Streitzeitraum Herr M. Daneben beschäftigte die Klägerin einen Angestellten, Herrn A, und unterhielt Handelsvertreterbeziehungen u.a. zu Herrn C. Zum 2. Oktober 2007 traten die Eheleute M/B ihre Geschäftsanteile zu gleichen Teilen an die Herren A, Ka. und Kr. ab. Seit dem 30. Mai 2008 ist Herr A alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin. Am 21. Juni 2013 liquidierte er die Firma; am 24. Juni 2013 erfolgte die Löschung im luxemburgischen Handelsregister.

Die (damalige) Ehefrau des Herrn M, Frau B, war Eigentümerin eines im ...

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