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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.01.2014 - 1 K 1756/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensübertragung bei vorweggenommener Erbfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG sind Sonderausgaben die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ZPO § 323

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.05.2017; Aktenzeichen X R 9/14)

BFH (Urteil vom 03.05.2017; Aktenzeichen X R 9/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Zahlungen, zu denen er sich im notariellen Vertrag vom 22. Dezember 2005 im Zusammenhang mit der Übernahme des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes verpflichtet hat, in voller Höhe als dauernde Last oder nur mit dem Ertragsanteil als Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz -EStG- als Sonderausgabe abziehen kann.

Der Kläger hat als Inhaber eines Weinbaubetriebes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 2005 hat er den elterlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft übernommen (Bl. 1 f. Vertragsakten). Unter II des Vertrages verpflichtet er sich, seinen Eltern lebenslänglich, beginnend ab 1. Januar 2006 als "dauernde Last" monatlich einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € zu zahlen. Beim Ableben eines der Berechtigten vermindert sich di...

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