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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.04.2000 - 6 K 1198/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für eine Rückdekkungsversicherung bei Nichtanerkennung der Pensionszusage

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat eine Kapitalversicherung neben einer - steuerlich nicht anzuerkennenden - Pensionsverpflichtung gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, sind die Beiträge zur Rückdekkungsversicherung keine verdeckte Gewinnausschüttung und die zu aktivierenden Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung keine verdeckte Einlage (vgl. ebenso: OFD Chemnitz, Vfg. v. 9. 8. 1999, S-2742 - 68/4 - St 33, DStR 1999, 1696).

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung einer Versorgungszusage für den Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ... (im folgenden: J, geb. am 6. 3. 1946).

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Januar 1994 gegründet und am 24. Februar 1994 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Am Stammkapital hielten Herr ... (im folgenden: W) und J je die Hälfte der Anteile. Beide Gesellschafter waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nach den Anstellungsverträgen erhielten die Geschäftsführer im Streitjahr für ihre Geschäftsführertätigkeit 2.000,-- DM zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld (vgl. Muster der gleichlautenden Verträge, Bl. 44 Vertragsakte).

Aufgrund eines Versorgungsvertrages vom 1. April 1994 erteilte die Klägerin auf der Grundlage der §§ 6 und 7 des Geschäftsführervertrages Herrn J eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung, wonach ihm nach seinem vollendeten 65. Lebensjahr und nach Ausscheiden aus dem Unternehmen ein monatliches Ruhegeld von 1.500...

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