Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 27. November 1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 1993 wird dahin geändert, daß die Einkommensteuer nach Abzug weiterer Werbungskosten von 3.230,– DM auf 8.757,– DM festgesetzt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/16 und der Beklagte 15/16.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob und in welchem Umfang eine wissenschaftliche Mitarbeiterin, die promoviert, Rufwendungen für Arbeitszimmer, Fachliteratur, Bürobedarf und Telefon als Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.
Die … geborene Klägerin studierte an der Universität … Fachbereich Philologie I, Literaturwissenschaften, Philosophie und Romanische Philologie, erwarb am 23. Oktober 1989 in diesem Fachbereich den akademischen Grad eines Magister Artium (M.A.) und erfüllte am 6. Juli 1994 in dem Fachbereich die Promotionsleistungen für den Doktor der Philosophie (Dr. phil.). Die schriftliche Magisterarbeit hatte die „Aufbauende Zerstörung. Die Paradoxie des Geschichts-Sinns bei Franz Kafka und Thomas Pynchon”, die Dissertation das „Schreiben des Subjekts zur Inszenierung ästhetischer Subjektivität bei Charles Baudelaire, Roland Barthes und Theodor W. Adorno” zum Gegenstand (vgl. Urkunden, Bl. 50 f der Prozeßakte = PA).
In der Zeit vom 15. November 1989 bis zum 30. September 1994 war die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachbereich Philologie I der Universität … beschäftigt. Der Dienstvertrag vom 6. November 1989 (Bl. 63 des Bandes I der Einkommensteuerakten), … sah eine regelmäßige wöchentliche Arb...