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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.04.2005 - 2 K 2028/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Sehbehinderten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zu einem vermieteten Objekt

 

Leitsatz (amtlich)

Behinderte, die i. S. d. §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 1 SGB IX in ihrem Gehvermögen oder in ihrer Orientierungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle der Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zu einem vermieteten Objekt und damit auch die Kosten für Leerfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG geltend machen. Nach §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 1 SGB IX ist nur derjenige in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 2; SGB IX § 145 Abs. 1, § 146 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zu einem vermieteten Objekt die tatsächlichen Aufwendungen nach § 9 Abs. 2, Abs. 3 EStG oder lediglich die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG berücksichtigungsfähig sind.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Kaufmann – seit 1997 in der Stellung eines Einkaufs- und Verkaufsleiters -, die Klägerin war als Arzthelferin bzw. ist nunmehr als kaufmännische Angestellte nichtselbständig tätig. Darüber hinaus erzielte der Kläger (negative) Einkünfte aus der Vermietung eines in Elmstein belegenen Einfamilienhauses.

Unter dem 11. Februar 2003 war dem Kläger, der über eine lediglich eingeschränkte Sehfähigkeit verfügt, durch das Amt...

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