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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.10.2007 - 6 K 1611/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 50 d Abs. 8 EStG

Leitsatz (amtlich)

Die in § 50 d Abs. 8 EStG getroffenen Reglung stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) dar, noch steht ihr § 2 AO entgegen.

Normenkette

EStG § 50d Abs. 8; AO § 2; GG Art. 3; DBA Spanien

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.12.2008; Aktenzeichen I R 48/08)

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Kläger für eine in Spanien ausgeübte Tätigkeit erzielten Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Maschinenschlosser Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der in F ansässigen Firma K AG. Die Klägerin ist Hausfrau. Beide erzielen außerdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Bruttoarbeitslohn des Klägers im Streitjahr 2005 betrug insgesamt 78.586,- €. Laut Arbeitgeberbescheinigung sind darin Einkünfte für in Spanien durchgeführte Montagearbeiten in Höhe von 62.896,- € enthalten. Der Kläger hielt sich laut Feststellungen des Beklagten 2005 mehr als 183 Tage in Spanien auf.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er, den auf Spanien entfallenden Arbeitslohn entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei zu belassen und nur den Differenzbetrag der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Da der Kläger trotz Aufforderung seitens des Finanzamtes keinen Nachweis über die Steuerfreiheit oder Steuerentrichtung für den auf die Tätigkeit in Spanien entfallenden Arbeitslohn vorlegte, behandelte der Beklagte den gesamten im Jahr 2005 erzielten Bruttoarbeitslohn unter Hinweis auf § 50 d Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) als steuerpflichtig.

Gegen den am 18.10.2006 ergangenen Einkommensteuerbescheid erhob der Kläger Einspruch, mit dem er sich gegen die A...

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