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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.10.2006 - 6 K 2169/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für den Bau eines Schwimmbeckens

 

Leitsatz (amtlich)

Mit der Errichtung des Schwimmbeckens zur Therapie eines behinderten Familienmitglieds auf einem selbstgenutzten Grundstück erhält der Steuerpflichtige in aller Regel einen Gegenwert, wenn das Schwimmbecken auch von nicht behinderten Personen genutzt werden kann, weil die Möglichkeit der Nutzung eines privaten Schwimmbeckens auch für nicht behinderte Personen einen Vorteil gegenüber dem Besuch eines öffentlichen Schwimmbades darstellt und bei der Veräußerung des Grundstücks das Vorhandensein des Schwimmbeckens zu einem deutlich gesteigerten Kaufpreis führen kann.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Strittig ist, ob Aufwendungen für den Bau eines Schwimmbeckens außergewöhnliche Belastungen sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Geschäftsführer und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin übt den Beruf der Bürokauffrau aus und erzielt daraus pauschal versteuerte Einkünfte. Daneben erzielen die Eheleute Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dreier Wohnungen, wobei eine Wohnung eine Einliegerwohnung in ihrem Wohnhaus ist.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 vom 1. Dezember 2004 machten die Kläger neben Arzt- und Arzneimittelkosten für ihren Sohn R Aufwendungen für die Errichtung eines Schwimmbeckens auf einem hinzuerworbenen Nachbargrundstück (Grundstücksskizze Bl. 33 der Prozessakte) in Höhe von 60.780 €, Kosten für die Anschaffung einer Liege von 51 € und Kosten für Wasserverbrauch von 1.432 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hierzu legten die Kläger eine amtsärztliche Bescheinigung vom 13. Juni 2003 vor, dass ihr Sohn mit einem Grad der Behinderung von 100 % und ...

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