Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsleistungen an Tochter als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt eine Ermäßigung der Einkommensteuer durch einen Abzug von Aufwendungen, wenn diese einem Steuerpflichtigen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person erwachsen. Voraussetzung ist dabei nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, dass die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Ob die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen hat, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Unterhaltsleistungen der Kläger an ihre Tochter als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten sie u.a. Unterhaltsleistungen an ihre im Studium befindliche volljährige Tochter N in Höhe von 8.400,-- € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Kläger trugen dabei vor, dass die Ausgaben für „monatliche Kost, Wohnung und Barzuwendungen“ entstanden seien (vgl. Bl. 12/2006 ESt-Akte). Der Gesamtwert des Vermögens ihrer Tochter betrage 18.746,22 €; Einnahmen aus Kapitalvermögen habe sie im Streitjahr in Höhe von 201,19 € erzielt (vgl. Bl. 13, 41/2006 ESt-Akte).
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 27. August 2007 erkannte der Beklagte die Unterhaltsleistungen der Kläger nicht als außergewöhnliche Belastungen an.
Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, dass ihre Tochter N nu...