Entscheidungsstichwort (Thema)
Werkstattarbeiten und Personalüberlassung durch ein Theater sind nicht umsatzsteuerpflichtig
Leitsatz (amtlich)
Überlässt ein Theater einem anderen Theater Personal und/oder führt für dieses Werkstattarbeiten durch, so sind diese Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn sie für eine Theateraufführung unerlässlich sind.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a; 6. EGRichtl. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 14.02.2006; Aktenzeichen V R 57/03)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Steuerpflicht folgender Umsätze:
1. Erlöse aus den Anzeigen in den Programmheften
2. Erlöse aus den Ausstellungsvitrinen und
3. Erstattung von Lohnkosten durch das „kleine“ Theater in G.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Körperschaft. Alleinige Gesellschafterin ist die Stiftung ...theater N. Satzungsmäßiger Gegenstand der Klägerin ist die Führung und Unterhaltung eines Theaterbetriebs in der Funktion einer Landesbühne zur gemeinnützigen Pflege der Bühnenkunst und Verbreitung künstlerisch wertvoller und unterhaltender Werke.
Die Klägerin und das „kleine“ Theater in G, das nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls als gemeinnützig anerkannt ist, arbeiten seit 1978 zusammen. Dies wurde zunächst dadurch erreicht, dass die künstlerische Leitung beider Theater in der Hand eines Intendanten lag. Ein ausdrücklich schriftlich fixiertes Kooperationsabkommen ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht abgeschlossen worden. In der Folgezeit sind Inszenierungen wechselseitig übernommen worden. In diesen Fällen erfolgte eine interne Erstattung der Lohn- und Lohnnebenkosten. Daneben wurden von der bei der Klägerin bestehenden Bühnenwerkstatt bestimmte Arbeiten bei der Herstellung von Kostümen, Requisiten und Bühnenbildern für G übernommen. Dabei s...