rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Leitsatz (amtlich)
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Handelt sie dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 4; EWGRichtl-77/388 Art. 4 Abs. 5; MwStSystRL Art. 13
Tatbestand
Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtsgang. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung und Gestaltung eines als Marktplatz bezeichneten Platzes durch die Klägerin.
Die Klägerin ist die Stadtgemeinde X. Diese erhielt bereits im Jahre 1967 die staatliche Anerkennung als Heilbad und das Recht, die Bezeichnung "Bad" im Stadtnamen zu führen.
In den Streitjahren 2009 und 2010 errichtete die Klägerin in der Stadtmitte auf dem Gelände eines ehemaligen Supermarktes einen als "Marktplatz" bezeichneten Platz, bestehend aus einer Bühnenanlage mit Zuschauertribüne, Ruhebänken sowie einem Geräte- und Abstellraum. Weiterhin wurden Basaltsäulen errichtet und Hinweistafeln angebracht, die über die Bedeutung des Badeortes im Hinblick auf die Lehren, Therapien und über das Leben von Sebastian Kneipp informieren. Schließlich ließ die Klägerin einen Wasserlauf mit zwei Brunnen erstellen, den Platz entsprechend befestigen, gärtnerisch gestalten und teilweise umzäunen. Im Zuge der Baumaßnahmen wurde auf ...