Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus der Erneuerung eines asbesthaltigen Daches zwecks Installation einer Photovoltaikanlage
Leitsatz (amtlich)
Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindekkung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde.
Verstirbt der Betreiber der Photovoltaikanlage unter Hinterlassung eines Testaments, mit dem er sowohl das Hausgrundstück als auch die Photovoltaikanlage im Wege eines Vermächtnisses einem Vermächtnisnehmer hinterlässt, so kann dieser Rechtsnachfolger des Unternehmens „Stromeinspeisung“ und damit Anspruchsberechtigter hinsichtlich eines Vorsteuer-Erstattungsanspruchs sein, auch wenn die notarielle Übertragung des Hausgrundstücks noch nicht vorgenommen wurde, da die Photovoltaikanlage ein selbstständiger Gegenstand ist, der unabhängig davon formlos übertragen werden kann.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 94-95, 2174
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage.
Der Erblasser K. S., dessen Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne die Klägerin ist, errichtete auf dem Dach seines Einfamilienhauses in D, F-Straße ... eine Photovoltaikanlage als Auf-Dach-Montage-System.
Mit der Einspeisung des erzeugten Stroms erzielte er steuerpflichtige Umsätze.
In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Oktober 2007 machte er u.a. auch den Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung des Daches geltend (Rechnung Firma G vom 09.10.2007 mit Ausweis von MwS...