Entscheidungsstichwort (Thema)
Promotionskosten sind als Berufsausbildungskosten nur im Rahmen des Sonderausgabenabzuges berücksichtigungsfähig. Aufwendungen für die Promotion eines im höheren Dienst der Finanzverwaltung angestellten Juristen: Ausbildungskosten, keine vorweggenommene Betriebsausgaben bei Veranlassung durch Promotion, der den Sonderausgabenabzug übersteigende Teil des Aufwandes keine außergewöhnliche Belastung. Einkommensteuer 1992
Leitsatz (redaktionell)
(1) Promotionskosten dienen wie das (Erst-)Studium selbst noch der Schaffung einer beruflichen Grundlage und können deshalb steuerlich nur als Berufsausbildungskosten im Rahmen des Sonderausgabenabzuges nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Berücksichtigung finden.
(2) Ein Ansatz der den Sonderausgabenabzug übersteigenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung scheitert an der fehlenden Zwangsläufigkeit, da es dem Steuerpflichtigen frei steht, ob er sich der Promotion unterzieht.
Orientierungssatz
1. Die Aufwendungen für die Promotion eines im höheren Dienst der Finanzverwaltung angestellten Juristen sind nach der verfassungsrechtlich für zulässig erachteten typisierenden Betrachtungsweise des BFH in aller Regel dem Bereich der Berufsausbildung zuzuordnen. Insofern ist weder der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung noch das Recht auf Freizügigkeit des Artikel 48 Abs. 2 EGV verletzt (vgl. EuGH, BVerfG und BFH-Rechtsprechung).
2. Ein Abzug der Promotionsaufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit scheidet aus, wenn die Aufwendungen primär durch die Promotion verursacht sind.
3. Die den Sonderausgabenabzug übersteigenden Aufwendungen für eine Promotion sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1...