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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.06.2004 - 2 K 2223/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Rechtsfolgen nach Aktienzuteilung und Verkauf der zugeteilten Aktien

 

Leitsatz (amtlich)

Überträgt eine börsennotierte Gesellschaft Anteile, die diese an einer weiteren selbständigen börsennotierten Gesellschaft hält, unentgeltlich auf ihre Anteilseigner, so liegt darin ein sonstiger Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Veräußert der Anteilseigner die ihm zugeteilten Anteile weiter, so realisiert er mangels Anschaffung dieser Anteile kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22 Nr. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.08.2006; Aktenzeichen I R 24/05)

 

Tatbestand

Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Spekulationsverluste aus dem An- und Verkauf von verschiedenen Wertpapieren in Höhe von insgesamt 5.784,24 DM (Differenz zwischen An- und Verkauf ./. 3.599,58 DM zuzüglich Werbungskosten 2.184,66 DM) erklärt. (Wegen der Zusammensetzung im einzelnen wird auf Bl. 16 ESt-Akten 2000 verwiesen.) Bereits im Vorjahr 1999 hatten sie 3OO Stück 3com-Aktien (3com corp. Shares O. N.) gekauft. Im August 2000 wurden ihnen 444,963 Stck. Palm-Aktien (Palm Inc. Shares DL-,001) gutgeschrieben (Bl. 13 und 42 ESt-Akten 2000).

Dem lag folgender Vorgang zugrunde: Die 3com hielt ab 1997 100 %, später zwischen 94 und 95 % der Anteile an Palm, die seit Herbst 1999 börsennotiert ist. Im Mai 2000 hatte 3com bekannt gegeben, sich von ihren Anteilen an Palm trennen zu wollen, um sich auf ihr Kerngeschäft Netzwerkprodukte konzentrieren zu können. Im Juli 2000 teilte 3com ihren Anteilseignern die Anteile an Palm in dem Verhältnis 1 (3com-Aktie) zu rund 1,...

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