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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.05.2010 - 1 K 2037/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung von Windkraftanlagen

 

Leitsatz (amtlich)

Windenergie-Gesamtanlagen bestehen aus verschiedenen eigenständigen Wirtschaftsgütern. Maßgeblich für den Zeitpunkt, ab dem AfA-Beträge für die einzelnen Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden können, ist die Anschaffung im Sinne der Verschaffung der Verfügungsmacht. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ist dabei an den individuellen Besonderheiten des Einzelfalls, auch an den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, zu orientieren.

 

Normenkette

EStG §§ 7, 7g Abs. 1-2; EStDV § 9a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.02.2012; Aktenzeichen I R 57/10)

 

Tatbestand

Streitig ist der für die Abschreibungen maßgebliche Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung von zwei Windkraftanlagen.

Die Klägerin ist eine ursprünglich in 1988 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand seit 1995, zunächst unter der Firma W GmbH, u.a. das Planen, Betreiben und Bauen von Anlagen, die zur Erzeugung regenerativer Energien dienen, ist. An ihrem Stammkapital waren in den Streitjahren 2000 bis 2002 vier Gesellschafter beteiligt, u.a. der Geschäftsführer G.

Mit Vertrag vom 25.07.2000 hatte die Klägerin zwei Windkraftanlagen (im Folgenden als WKA bezeichnet) für den Standort B von der S GmbH für einen Gesamtkaufpreis iHv 5,3 Mio. DM netto gekauft (Bl. 95 ff Prozessakten - PA). Nach § 2 des Vertrages handelte es sich um zwei Stück „betriebsfertige und betriebsfähige Windkraftanlagen“ Typ S70 u.a. inklusive Lieferung frei Baustelle, Kraneinsatz, Montage und Inbetriebnahme am Standort, Schalt-, Regel- und Schutzeinrichtungen für den Netzanschluss sowie mit dem EVU abgestimmte Trafokompaktstationen inklusive Niederspannungsverkabelung bis max. 30 m. Der Kaufpreis ...

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      (1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder ...

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