Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Terminsverlegung
Leitsatz (amtlich)
Terminnot oder berufliche „Unabkömmlichkeit“ ist nicht zwingend ein erheblicher Grund zur Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 227
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 2001 in der zuletzt mit der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2008 geänderten Fassung und begehren, die "Nichtigkeit des Verwaltungsaktes" festzustellen.
Der Kläger ist bei der A GmbH & Co. KG nichtselbständig tätig und an der MS "M" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt. Die Klägerin ist Ärztin und erzielt gemeinsam mit dem Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eine Einkommensteuererklärung reichten die Kläger letztmals für den Veranlagungszeitraum 1999 ein.
Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen für 2000 und für das Streitjahr 2001 nach § 162 Abgabenordnung - AO – geschätzt. Der Einkommensteuerbescheid für 2001 erging am 04. Februar 2005 und stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
Gegen beide Einkommensteuerbescheide (für 2000 und für das Streitjahr 2001) legten die Kläger Einspruch ein, mit der Begründung, es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, insbesondere sei nicht erkennbar, dass das Gebot einer objektiven Steuerschätzung auf der Grundlage der dem Finanzamt bekannten steuermindernden Tatsachen korrekt umgesetzt worden sei. Die Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheides sei von Amts wegen festzustellen, eine ausführliche Begründung des Einspruchs werde auf dem Postweg zugestellt.
Mit Schreiben vom 10. März 2005 wies der Beklagte darauf hin, dass die angekündigte Einspruchsbegründung bislang nicht vorgelegt worden sei und bat um ...