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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.09.2004 - 4 K 2259/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gewinnerzielungsabsicht bei einem Kleinbetrieb (Druckerei)

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht bei einem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Kleinbetrieb (Druckerei), wenn die Wirtschaftsgüter des Betriebs infolge technischen Fortschritts schnell veralten und die Erkrankung eines mitarbeitenden Gesellschafters Betriebsausfälle verursacht, ohne dass eine Aushilfskraft eingestellt wird.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist für die Jahre 1988 bis 1990 und 1995 bis 1997, ob die von der mittlerweile aufgelösten ... Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) in Mutterstadt betriebene Druckerei als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen ist.

Die Klägerin und der Beigeladene waren in den Jahren 1988 bis 2001 an der GbR zu jeweils 50 % beteiligt. 1989 studierte die Klägerin noch an der Fachhochschule, 1990 absolvierte sie ein Anerkennungsjahr und war nach ¾-jähriger Arbeitslosigkeit dann als Lehrerin (Vollzeit) beschäftigt. 1996 bis Ende 1999 hatte die Klägerin ein halbe Stelle als Jugendreferentin bei der Kirche, teilweise mit 5-Tage-Woche. Ab 1. Januar 2000 hat die Klägerin eine volle Stelle (PA Bl.55, 57). Der 1935 geborene Beigeladene war bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2000 als Pfarrer an einer Berufsschule und als Religionslehrer tätig (PA Bl.55). Nach den Angaben der Klägerin (PA Bl.55) hatte diese gemeinsam mit dem Beigeladenen, der ihr Lehrer gewesen sei, die Idee, einen Druckereibetrieb zu eröffnen; entsprechenden Bedarf habe sie in ihrem studentischen Umfeld an der Fachhochschule gesehen; Kopiershops hätten nicht die erforderliche Qualität geliefert; außerdem hätten sich neue Gestaltungsmöglichkeiten durch den Einsatz eines Computers er...

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