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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.09.2004 - 4 K 2030/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Handwerkliche Tätigkeiten werden durch die von § 35a Abs. 2 EStG gewährte Steuerermäßigung nur begünstigt, wenn es sich um regelmäßig anfallende, laufende "Wartungsarbeiten" im Haushalt (Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten) handelt, nicht aber wenn sie im Rahmen von grundlegenden Renovierungsarbeiten sowie Aus- und Umbauten anfallen, die eine von einem Privathaushalt genutzte Immobilie betreffen.

Nicht von § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind einzelne Arbeitsgänge einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung (z.B. Einbau neuer Innentüren oder eines neuen Bades), die hypothetisch auch als einzelne Dienstleistung im laufenden Haushalt anfallen und auch durch Mitglieder des privaten Haushalts selbst bewerkstelligt werden könnten. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine handwerkliche Dienstleistung tatsächlich als einzelne Maßnahme angefallen ist.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Rahmen der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer 2003 eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Veranlagungszeitraum 2003, dem Streitjahr, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger ist Finanzwirt, die Klägerin kaufmännische Angestellte.

In Zeile 46 auf Seite 2 des Mantelbogens ihrer Einkommensteuererklärung 2003 beantragten die Kläger, die tarifliche Einkommensteuer um "Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ab 1.1.2003" i.H.v. 600,- € zu ermäßigen. Ihrer Steuererklärung fügten die Kläger eine Auftragsbestätigung vom 16. Mai 2003 und eine Rechnung vom 1. August 2003 - beide Belege ausgestellt von einer "Türenstudio ... GmbH" - über die Lieferung von Innentürelementen mit Zubehör und kompletter Montage zum Preis von 6.952,81 € sowie eine Rechnung einer "Sanitär ... GmbH" über Sanitär-, Heizungs-, Elektro- und Fliesenarbeiten sowie die Lieferung von Sanitär-Einrichtungsgegenständen (Duschwanne, Waschtisch, WC etc.) und -installationsmaterial zum Preis von 23.500 € bei.

In seinem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 10. März 2004 gewährte der Beklagte die beantragte Steuerermäßigung nicht. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machten die Kläger geltend, nach § 35a EStG seien Aufwendungen steuerbegünstigt, die handwerkliche Tätigkeiten und Schönheitsreparaturen beträfen. Der Einbau neuer Türen und die Renovierung des Bades in der 20 Jahre alten Eigentumswohnung des Klägers stellten solche Aufwendungen dar. Der Kläger habe die entsprechenden Arbeiten von Betrieben ausführen lassen, da er selbst handwerklich nicht begabt sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2004 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung - z.T. unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14. August 2003 IV A 5 - S 2296b - 13/03 (Zweifelsfragen zur Steuermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen gem. § 35a EStG, BStBl I 2003, 408; BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2003, Anhang 17b) - u.a. aus, es lägen im Streitfall keine steuerbegünstigten Aufwendungen i.S. des § 35a EStG vor. Die Vorschrift enthalte selbst keine Bestimmung, was unter einer "haushaltsnahen Dienstleistung" zu verstehen sei. Nach dem Wortlaut könnten damit nur Dienstleistungen gemeint sein, die die Haushaltsführung des Steuerpflichtigen selbst beträfen oder in einem engeren Zusammenhang mit dieser stünden. Die teilweise Sanierung von Wohnräumen betreffe nicht unmittelbar die laufende Haushaltsführung des Steuerpflichtigen, zu der nur die üblichen haushaltswirtschaftlichen Besorgungen des täglichen Lebens zu rechnen seien. Auch erfasse § 35a Abs. 2 EStG ausdrücklich bloße Dienstleistungen und keine Werklieferungsverträge, wie sie im Streitfall vorlägen. Handwerkerleistungen für Wohnräume könnten lediglich dann "haushaltsnahe Dienstleistungen" sein, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder Ausbesserungsarbeiten handele, die üblicherweise durch eine Wohnungsnutzung und damit die (laufende) Hausführung selbst erforderlich würden.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend (Prozessakte ≪PA≫ Bl.7a ff.), für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Renovierung eines Badezimmers und mit dem Austausch von Wohnungstüren sei ein Steuerermäßigungsbetrag i.S. von § 35a EStG i.H.v. 600,- € zu gewähren. Der Beklagte werte zu Unrecht die von zwei Handwerksunternehmen erbrachten Leistungen einheitlich, ohne die einzelnen Komponenten der durchgeführten Arbeiten zu beachten. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass neben der Lieferung von Bauelementen Dienstleistungen erbracht worden seien. So seien vorhandene Türen und Sockelleisten zum Preis von (brutto) 229,68 € de...

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