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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.09.2004 - 4 K 2030/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Handwerkliche Tätigkeiten werden durch die von § 35a Abs. 2 EStG gewährte Steuerermäßigung nur begünstigt, wenn es sich um regelmäßig anfallende, laufende "Wartungsarbeiten" im Haushalt (Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten) handelt, nicht aber wenn sie im Rahmen von grundlegenden Renovierungsarbeiten sowie Aus- und Umbauten anfallen, die eine von einem Privathaushalt genutzte Immobilie betreffen.

Nicht von § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind einzelne Arbeitsgänge einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung (z.B. Einbau neuer Innentüren oder eines neuen Bades), die hypothetisch auch als einzelne Dienstleistung im laufenden Haushalt anfallen und auch durch Mitglieder des privaten Haushalts selbst bewerkstelligt werden könnten. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine handwerkliche Dienstleistung tatsächlich als einzelne Maßnahme angefallen ist.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Rahmen der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer 2003 eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Veranlagungszeitraum 2003, dem Streitjahr, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger ist Finanzwirt, die Klägerin kaufmännische Angestellte.

In Zeile 46 auf Seite 2 des Mantelbogens ihrer Einkommensteuererklärung 2003 beantragten die Kläger, die tarifliche Einkommensteuer um "Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ab 1.1.2003" i.H.v. 600,- € zu ermäßigen. Ihrer Steuererklärung fügten die Kläger eine Auftragsbestätigung vom 16. Mai 2003 und eine Rechnung vom 1....

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