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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 01.10.2013 - 1 K 2605/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff der Ausschließlichkeit bei der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausschließlichkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes oder daneben von Kapitalvermögen wird durch Veräußerung des (einzigen) Grundstücks, sodann der Anlage des Veräußerungserlöses und späterer Anschaffung eines neuen Grundstücks in schädlicher Weise unterbrochen.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken ist. Sie ist u.a. alleinige Gesellschafterin der T GmbH, die bis zum 22.01.2009 unter T Gewerbepark M GmbH firmierte und deren Unternehmensgegenstand im Streitjahr 2008 die Vermietung und Verwaltung des Gewerbeparks M auf dem ehemaligen Gelände der ...-Werke war. Mit der Umfirmierung änderte sich deren Gesellschaftszweck in Vermietung und Verwaltung des Gewerbeparks T. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der T GmbH als Organgesellschaft besteht infolge des 2005 vereinbarten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags u.a. eine gewerbesteuerliche Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt bei der Organträgerin.

Mit notariellen Verträgen vom 27.05./29.07.2008 (Bl. 66 ff PA sowie 99 ff PA) veräußerte die T GmbH die im Mai 2000 erworbenen, ihrem Betriebsvermögen zugeführten und vermieteten Grundstücke des Gewerbeparks M an die B zu einem Kaufpreis iHv 50.700.000 Euro, Übergang von Besitz, Nutzen, Gefahr und Lasten erfolgte zum 01.11.2008, die Eige...

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