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FG Nürnberg Urteil vom 30.07.2015 - 4 K 638/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtauflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG als nachträglich bekannt gewordene Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Zur Frage der Abwägung der Sorgfaltspflichtverletzungen von Finanzamt und Steuerpflichtigen im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Übertragen auf die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG ist eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres sowie der Umstand, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben ist und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag zu behandeln ist.

2. Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft die Verantwortlichkeit in der Regel den Steuerpflichtigen mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann. Eine Änderungsmöglichkeit scheidet in Fällen beiderseitiger Pflichtverletzungen nur dann aus, wenn der Verstoß des Finanzamtes deutlich überwiegt

3. Genaue Angaben zum Bestand der Wirtschaftsgüter sind auch dann zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 7g Abs. 4 S. 2 EStG erforderlich, wenn bei Keinem Einnahmen-/ Überschussrechner - anders als bei der Bilanzierung - die Rücklage und das Anlagevermögen nicht als Bilanzposten erscheinen, sondern die Rücklage nur im Fall der Bildung als Betriebsausgabe und im Fall der Auflösung als Betriebseinnahme ersichtlich ist und in der Gewinnermittlung sonst nicht erscheint und auch in der Einkommensteuererklärung nicht anzugeben ist. Der Umfang der Mitwirkungspflicht bei einem Steuerpflichtigen, der den Ge...

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