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FG Nürnberg Urteil vom 30.05.2001 - III 110/2000, III 110/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsaufwendungen an Unterhaltsberechtigte, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung, der zufolge für in den Haushalt aufgenommene Personen eine Unterhaltsleistung in Höhe des Unterhaltshöchstbetrages erbracht wird, ist eine geeignete Schätzungsgrundlage auch für Aufwendungen an nicht unbeschränkt Steuerpflichtige anlässlich ihrer Besuche bei inländischen Verwandten. Eine Kürzung entsprechend der Ländergruppenregelung findet jedoch nicht statt.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen III R 10/02)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute. Die Eltern der Klägerin wohnen in Polen. Die Klägerin unterstützte ihre Eltern im Streitjahr 1998 mit jeweils 1.200 DM und machte in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1998 hierfür eine außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend. Außerdem beantragte die Klägerin, nach § 33a EStG weitere Unterhaltsaufwendungen an ihre Eltern gelegentlich der Besuche ihrer Eltern in Deutschland zu berücksichtigen, und zwar für den Aufenthalt ihrer Mutter MA. im Zeitraum 10. - 24. 5. und 15. - 29. 11. 1998 sowie für den Aufenthalt des Vaters VA. vom 11. - 17. 9. bzw. 31. 10. - 14. 11. 1998. Insgesamt setzte die Klägerin für die Aufenthalte der beiden Elternteile 5.000 DM (1.000 DM je Aufenthaltsmonat) und mit den übrigen Unterhaltsleistungen von 2.400 DM, zusammen 7.400 DM an. Die eigenen Einkünfte der Elternteile errechnete die Klägerin mit insgesamt 6.112 DM. Eine Kürzung nach der Ländergruppenregelung führte sie nicht durch. In gleicher Weise verfuhr der Kläger mit seinen Unterhaltszahlungen an seine ebenfalls in Polen lebenden Eltern VB. und MB. , wobei er einen Besuchsaufenthalt d...

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