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FG Nürnberg Urteil vom 30.03.2022 - 3 K 783/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für einen Zeitraum, der mehr als sechs Monate vor Beginn des Monats liegt, in dem der Antrag auf Kindergeld in Deutschland eingegangen ist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein bei Geburt des Kindes in Rumänien mutmaßlich dort gestellter Antrag auf Familienleistungen kann nach Art. 81 oder 68 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates EG 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29.04.2004 bzw. Art. Art 60 Abs. 3 der Verordnung EG 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16.09.2009 nur beim Zusammentreffen von Familienleistungen mehrerer Mitgliedsländer, das heißt nur, wenn ein Bezug zum anderen Mitgliedsland besteht, ein Antrag auf deutsches Kindergeld i.S. der §§ 67, 70 Abs. 1 Satz 2 EStG sein.

2. Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG betrifft das Erhebungsverfahren und nicht das Festsetzungsverfahren.

 

Normenkette

EStG § 70 Abs. 1 S. 2; VO EG 883/2004 Art. 68 Abs. 3, Art. 81; EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.08.2024; Aktenzeichen III R 19/22)

 

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für B (geb.:13.02.2013) und C (geb.: 11.05.2015)von Juni 2017 bis August 2017, Juni 2018 bis August 2018 und April 2019.

Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige, die im Klagezeitraum als Saison-Arbeitnehmerin in Deutschland beschäftigt war. Die Kinder lebten im Klagezeitraum in Rumänien.

Die früheren Bevollmächtigten der Klägerin beantragten mit formlosen Schriftsatz vom 15.11.2019 die Festsetzung von Kindergeld für B und C und zwei andere Kinder für das Jahr 2019 und die Folgejahre. Diesem Antrag waren weder ein Steuerbescheid, noch sonstige Unterlagen beigefügt. Be...

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      (1) 1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld ...

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