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FG Nürnberg Urteil vom 27.10.2016 - 4 K 729/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebskapitalgesellschaft unter Zurückbehaltung der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebskapitalgesellschaft zum gemeinen Wert unter Zurückbehaltung der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft werden im Rahmen eines fiktiven Veräußerungsvorgangs die stillen Reserven - auch der zurückbehaltenen Anteile - aufgedeckt.

Die zurückbehaltenen Anteile sind für die Ermittlung des Veräußerungspreises so zu behandeln als wären sie - zum gemeinen Wert - eingebracht worden.

 

Normenkette

UmwStG § 20 Abs. 1-4; EStG § 16 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig sind die Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebskapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG und die Ermittlung des Veräußerungsgewinns hinsichtlich der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger führte ein Einzelunternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt unter der Firma A. e.K. (HRA) eingetragen ist. Daneben war er alleiniger Gesellschafter der Firma 2 GmbH (Betriebsgesellschaft). Von 2004 bis in das Streitjahr 2008 hinein bestand zwischen beiden Unternehmen eine Betriebsaufspaltung zum Betreiben eines Modehauses. Das betrieblich genutzte Grundstück mit Gebäude Str. 1 in A-Stadt wurde vom Einzelunternehmen an die Betriebsgesellschaft vermietet; die GmbH-Anteile wurden im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens (Besitzunternehmen) geführt.

Mit notariellem Vertrag vom 08.02.2008 veräußerte die Firma 2 GmbH ihr operatives Geschäft des Modehauses an die Firma 3 im Wege eines Asset Deals zu einem Kaufpreis von 650.000 €. Hierbei wurden zum Übertragungsstichtag 01.11.2008 Sac...

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