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FG Nürnberg Urteil vom 26.10.2004 - II 264/2002, II 264/02

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit

Leitsatz (redaktionell)

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG umfasst nicht nur die Umsätze aus der Tätigkeit des Dozenten selbst , sondern auch die Umsätze aus der Dozententätigkeit der für ihn arbeitenden Mitarbeiter.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2007; Aktenzeichen V R 4/05)

Tatbestand

Streitig ist, ob auch die Dozentenleistungen, die durch eine Mitarbeiterin des Klägers ausgeführt wurden, nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung, umsatzsteuerbefreit sind.

Der Kläger ist Inhaber eines CAD-Zeichenbüros (C omputer A ided D esign) mit dazugehörigem Vertrieb von CAD-Anlagen und EDV-Zubehör. Im Rahmen seines Unternehmens erbrachte er in den Streitjahren 1995 und 1996 regelmäßig CADSchulungen für die Handwerkskammer A und für das Berufsförderungswerk des in B . Die Dozentenleistungen für die Handwerkskammer erbrachte der Kläger persönlich, die Schulungen für das Berufsförderungswerk ließ er durch eine Mitarbeiterin durchführen. Eine Bescheinigung gern. § 4 Nr. 21 b UStG der Bezirksregierung C für den Zeitraum 01.01.1996 bis 31.12.1998 liegt vor, wonach das Berufsförderungswerk ., B , auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (vgl. Bescheinigung vom 19.12.1996).

In den vom Kläger eingereichten Steuererklärungen, die als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkten, behandelte er die Umsätze aus Dozententätigkeit insgesamt als umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 21 UStG (1995: 70.234 DM, 1996:16.412 DM).

Anlässlich einer beim Kläger durchgeführten steuerlichen Prüfung erkannte d...

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      Leitsatz Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG umfasst nicht nur die Umsätze aus der Tätigkeit des Dozenten selbst, sondern auch die Umsätze aus der Dozententätigkeit der für ihn arbeitenden Mitarbeiter.  Sachverhalt Ein ...

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