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FG Nürnberg Urteil vom 26.03.2003 - V 414/2000, V 414/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinswechsel eines Fußballspielers der 1. Bundesliga

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Transferrecht an einem Lizenzfußballspieler ist ein Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1b EStG 1995, das jedoch allein dem Verein zusteht.

2. Einkünfte für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vereinswechsel eines Fußballspielers sind Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Nr. 1b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.11.2006; Aktenzeichen IX R 6/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers im Zusammenhang mit dem Transfer des Fußballspielers A in Höhe von 239.927,-- DM steuerpflichtige Einkünfte sind.

Am 23.05.2001 übertrug der beim Verein 1 angestellte Fußballspieler A seine "Transferrechte" zu einem Verein der 1. Bundesliga für eine Transfersumme von 300.000,-- DM, die monatlich bis zum Vertragsabschluss mit einem Verein der 1. Bundesliga um je 50.000,-- DM steigen sollte, schriftlich an den Kläger.

Am 26.09.2001 verpflichtete sich der Verein 2, vertreten durch seinen Präsidenten, Herrn PV 2, zum Abschluss eines Darlehensvertrags bis zu 1 Mio. DM zugunsten des Klägers im Zusammenhang mit Transfer des Spielers A, fällig am 01.07.2002.

Am 14.10.2001 schloss der Verein 2 e.V., vertreten durch den Kläger, mit dem Verein 1, vertreten durch dessen Präsidenten PV 1, einen Transfervertrag über den Spieler A. Der aufnehmende Verein 2 sollte eine Transferentschädigung zahlen, die durch ein Hin- und Rückspiel der beiden Erstmannschaften, deren Einnahmen dem abgebenden Verein 1 zufließen sollten, abgegolten seien.

Der Kläger, der den Vereinswechsel eingeleitet und organisatorisch abgewikkelt hatte, traf am 08.03.2002 mit dem Verein 2 folgende Vereinbarung:

„Der Verein 2 verpflichtet sich zur Zahlung von 1,2 Mio. DM p...

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