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FG Nürnberg Urteil vom 25.07.2001 - III 164/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines Lehrers für NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren) Kurs als Werbungskosten abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Grundschullehrers für NLP-Kurse, die auf die konkreten beruflichen Bedürfnisse von Lehrkräften ausgerichtet sind, sind als Werbungskosten abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Teilnahme an Seminaren zur Fortbildung im Neurolinguistischen Programmieren (NLP).

Der Kläger erzielt als Lehrer an einer Grundschule und als - Seminarrektor im Rahmen der Lehrerausbildung - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 machte er u. a. Aufwendungen i. H. v. 3.936,50 DM für den Besuch von Seminaren zur Fortbildung zum „NLP-Practitioner-Neurolinguistisches Programmieren“ als Werbungskosten bei den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Aufwendungen entfielen auf Kursgebühren i. H. v. 3.710 DM (9 Wochenendseminare, 2 Supervisionstage und 18 Übungsabende zu je 3 Stunden), sowie auf Mehraufwendungen für Verpflegung i. H. v. 226,50 DM.

Mit Bescheid vom 29. 7. 1997 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1996 auf 13.974 DM fest; dabei berücksichtigte es die o. g. Aufwendungen nicht, da es diese als Kosten der Lebensführung ansah. Den Einspruch des Klägers wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 1. 9. 1998 zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens änderte das Finanzamt mit Einkommensteuerbescheid vom 25. 3. 1999 gem. § 175 AO 77 den angefochtenen Bescheid und setzte die Einkommensteuer 1996 auf 14.366 DM fest. Der Kläger erklärte den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Rechtsstreits (§ 68 FGO) und trug im wesentlichen folgendes vor:

Zu Unrecht gehe ...

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