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FG Nürnberg Urteil vom 24.03.2022 - 7 K 1005/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldberechtigung eines im zivilen Gefolge der US-Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut im Inland beschäftigten Ausländers

 

Leitsatz (amtlich)

Ein ausländischer Staatsangehöriger, der im zivilen Gefolge der US-Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut im Inland beschäftigt ist, ist nicht zum Aufenthalt i.S.d. § 62 Abs. 2 EStG berechtigt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift nach Ableben des deutschen Ehegatten schied mangels Eingliederung des Ausländers in das inländische Sozial- und Steuersystem (Art. X Abs. 1 NATOTrStat) im konkreten Einzelfall aus.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2; NATOTrStat Art. X Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Kindergeldberechtigung eines im zivilen Gefolge der US-Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut im Inland beschäftigten amerikanischen Staatsangehörigen nach dem Ableben seines deutschen Ehegatten.

Der Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger und hält sich seit 1995 im zivilen Gefolge der US-Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut im Inland auf. Er war in B und ab Mai 2021 in C eingesetzt. In der Zeit von XX.07.1996 bis XX.10.2020 war er mit der deutschen Staatsangehörigen D verheiratet. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn E hervor; dieser besitzt sowohl die deutsche als auch die amerikanische Staatsangehörigkeit. Der Sohn nahm nach Ablegung des Abiturs zum Sommersemester 2019 ein Studium an der Universität auf, welches er voraussichtlich Ende 2023 beenden wird.

Der Kläger und seine verstorbene Ehegattin sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in F. Im Kalenderjahr 2020 belief sich dort der Verbrauch an Erdgas auf 983,70 €, an Wasser und Abwasser auf 707,52 €, an Strom auf 1.356,25 € und an Abfallentsorgungsgebühren auf 132 €. Für das Kalenderjahr 2021 waren für den Verbrauch a...

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