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FG Nürnberg Urteil vom 23.07.2008 - 3 K 1229/2007

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis des Grundlagenbescheids zum Folgebescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Verhältnis des Grundlagenbescheids zum Folgebescheid ist eine widerstreitende Steuerfestsetzung i.S. des § 174 Abs. 4 AO ausgeschlossen.

 

Normenkette

AO § 174 Abs. 4, § 180 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.09.2009; Aktenzeichen IV B 99/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide noch ergehen durften und ob der Kläger die Land- und Forstwirtschaft mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.

Der am 04.07.1941 geborene Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Zweithaarstudio, seine Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wegen der Höhe dieser Einkünfte in den Jahren 1991 - 2003 wird auf die Anlage 1 der Einspruchsentscheidung verwiesen. Der Kläger, der bis zum Jahr 1997 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts 1 wohnte, erwarb im Jahr 1991 im Wege der Zwangsversteigerung das Anwesen Str. 1 in 2 zum Meistgebot von 355.000 DM. 330.000 DM waren fremdfinanziert. Zur Hofstelle gehören 14 ha Grünland und 2,3 ha Waldfläche. Nach einem Schreiben des Klägers vom 13.12.2000 befand sich die Hofstelle bei Übernahme in einem total verwahrlosten Zustand, die Wirtschaftsgebäude waren verfallen.

Der Kläger erklärte in den Jahren 1991 bis 2003 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt:

Jahr

DM

€

1991

- 18.182

1992

- 34.344

1993

- 37.807

1994

- 31.986

1995

- 21.384

1996

- 18.808

1997

- 18.004

1998

- 17.611

1999

- 21.253

2000

- 18.018

2001

- 9.744

2002

- 1.531

2003

+ 3.658.

Für das Streitjahr 1991 stellte das beklagte Finanzamt den mit Erklärung vom 08.12.1994 geltend gemachten Verlust in Höhe von 18.182 DM mit Feststellungsbesche...

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