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FG Nürnberg Urteil vom 23.03.2005 - III 249/2004

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsersuchen an eine Berufskammer zulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

Verschwiegenheitspflichten, die sich aus Vorschriften einer Berufsordnung für Berufskammern ergeben, verdrängen nicht die Auskunftspflichten nach den Vorschriften der §§ 105, 93 AO.

 

Normenkette

AO §§ 93, 105, 249 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen VII R 46/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines an die Klägerin - einer Berufskammer - gerichteten Auskunftsersuchens zur Bankverbindung eines ihrer Mitglieder.

Der Beklagte hat Steuerforderungen (Einkommensteuer mit Nebenleistungen) gegen einen Berufsträger in Höhe von ca. 3.400 Euro. Dieser war Mitglied der Klägerin. Er lebte im Streitjahr mit seiner Familie im Geschäftsbereich des Beklagten; die Geschäftsräume und ein Nebenwohnsitz lagen im Zuständigkeitsbereich anderer Finanzämter.

Alle Vollstreckungsversuche des Beklagten blieben ergebnislos. Am 21.7.2004 forderte er die Klägerin deshalb unter Berufung auf §§ 249 Abs. 2, 93 AO auf, die Bankverbindung des Kammermitglieds mitzuteilen, über welche dieses die Kammerbeiträge entrichte; Anfragen beim "Steuerpflichtigen" seien erfolglos geblieben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht.

Am 28.7.2004 teilte die Klägerin dem Finanzamt mit, sie sehe sich aufgrund der Berufsordnung gehindert, die entsprechende Auskunft zu erteilen. Nach einem weiteren Schriftwechsel legte die Klägerin am 20.10.2004 gegen die Aufforderung zur Erteilung der Auskunft vom 21.7.2004 erfolglos Einspruch ein (Einspruchsentscheidung vom 16.11.2004).

Am 16.12.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen folgendes vor:

1. Für ein derartiges Auskunftsersuchen gebe es keine Rechtsgrundlage.

§ 93 AO diene lediglich der Ermittlung der Besteueru...

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