Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes bei längerem Aufenthalt in den USA
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, nicht für Zwecke des Kindergeldes berücksichtigt.
Normenkette
EStG § 63 Abs. 1 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin und ihre Kinder ihren inländischen Wohnsitz trotz eines längeren Aufenthaltes in den Vereinigten Staaten von Amerika beibehalten haben.
Die Klägerin war im Streitzeitraum mit einem amerikanischen Soldaten verheiratet, der sich im November 1984 für 20 Jahre bei der Army verpflichtet hatte und bis zu seiner Versetzung in die Vereinigten Staaten im Jahr 1998 in 1 stationiert war. Sie hatte mit ihm im Streitzeitraum drei Söhne, und zwar A, geboren am 15.02.1991, B, geboren am 16.10.1994, und C, geboren am 11.09.2003, für die sie im Streitzeitraum Kindergeld bezog. Die Klägerin besuchte ihren Ehemann in der Folgezeit in den Vereinigten Staaten. Bereits Ende 1998 vermutete die Familienkasse, die Klägerin wolle ihren Wohnsitz in die Vereinigten Staaten verlegen; diese Vermutung bestätigte sich damals nicht. Zum Jahresbeginn 1999 zog die Klägerin mit A und B innerhalb 2s in das von ihr errichtete Haus Str. 1.
Im Erdgeschoss des Hauses wurden in der Zeit vom 1.10.2003 – 30.9.2005 weder Erdgas noch Wasser verbraucht. Die Klägerin vermietete eine Einliegerwohnung im Untergeschoss (78 m) des Anwesens Str. 1, 2 vom 1.1.2000 – 1.2.2005 an eine Frau D. Den größten Teil des Dachgeschosses (151 m) vermi...