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FG Nürnberg Urteil vom 22.10.2012 - 6 K 471/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff des „häuslichen” Arbeitszimmers ist nicht bautechnisch als Teil desselben Gebäudes zu verstehen, sondern kann, wie der BFH bereits mit Urteil vom 13.11.2002 (VI R 164/00, BStBl II 2003, 350) entschieden hat, auch Räume in anderen Gebäude(teile)n auf demselben Grundstück einschließen. Es kommt maßgeblich auf die Einbindung in den häuslichen, Dritten nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich an.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.05.2013; Aktenzeichen VIII B 153/12)

BFH (Beschluss vom 23.05.2013; Aktenzeichen VIII B 153/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei dem im Dachgeschoss eines Garagengebäudes gelegenen Arbeitszimmer des Klägers um ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG handelt.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 2004 - 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist hauptberuflich Verwaltungsjurist und übt ihm Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit eine Tätigkeit als Berufsbetreuer aus. Die Klägerin ist Hausfrau.

Für seine Tätigkeit als Berufsbetreuer nutzt der Kläger ein 48 m² großes Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Garagengebäudes, das sich auf demselben Grundstück befindet wie das von den Klägern bewohnte Einfamilienhaus. Das Einfamilienhaus in der A-Straße befindet sich an der Südwestecke des Grundstücks, die an die B Straße grenzt. Die Nordwest- und die Nordostseite des Grundstücks grenzen an den C-weg, die Südwest- und die Südostseite an bebaute Nachbargrundstücke. Das Garagengebäude befindet sich an der Nordostseite rd. 20 Meter vom Wohnhaus entfernt. Der Zugang zum Dachgeschoss des Garagengebäudes erfolgt über eine zum Garten hin gelegene Auße...

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