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FG Nürnberg Urteil vom 22.08.2007 - 6 K 1049/2007

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheides - Beendigung einer Betriebsaufspaltung und Versteuerung des Aufgabegewinns

 

Leitsatz (redaktionell)

Da ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid jederzeit geändert werden kann, darf der Steuerpflichtige nicht auf den Bestand des Bescheides vertrauen, so dass die Verwaltung auch nicht nach Treu und Glauben an den Bescheid gebunden ist.

Die besondere Qualifikation einer an sich vermögensverwaltenden Tätigkeit als gewerbliche folgt aus der engen sachlichen und personellen Verflechtung zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3; AO § 164 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 15 Abs. 3; GewStG §§ 7, 14 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen X R 37/07)

BFH (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen X R 37/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Jahr 1998 eine Betriebsaufspaltung beendet worden und ein Aufgabegewinn zu versteuern ist.

Im Jahr 1984 hatte der Kläger das Grundstück G in H erworben, bebaut und anschließend ab Januar 1986 an die Xxxxxxx GmbH (im Folgenden: GmbH) vermietet, an der er damals als Gesellschafter-Geschäftsführer zu 80 v.H., später zu 100 v.H. beteiligt gewesen war. Die GmbH hat dort ihren Fertigungsbetrieb und das Lager.

Die Einkünfte aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks hatte der Kläger seit jeher nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG ermittelt und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG, erklärt. Das Finanzamt war seiner Erklärung bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1992 gefolgt. Ab der Veranlagung 1993 war das Finanzamt jedoch abweichend von der Steuererklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG, ausgegangen. Ab dem Veranlagungszeitraum 1995 erklärte der Kläger in...

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