Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 EStG kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Erneuerung von Fenstern und die Modernisierung eines Bades in einem eigengenutzten Wohnhaus als haushaltsnahe Dienstleistungen behandeln wollte.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 50b
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG.
Die Kläger wurden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Arbeitnehmer und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
lm Streitjahr 2003 ließen die Kläger in ihrem eigengenutzten Wohnhaus neue Kunststofffenster einbauen und das Bad vollständig renovieren. Dabei wurden Sanitär-, Heizungs-, Elektro- und Fliesenarbeiten ausgeführt sowie neue Heizungs- und Sanitär-Einrichtungsgegenstände installiert. Für die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 32.456 € beantragten die Kläger in der Einkommensteuererklärung 2003 eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Das Finanzamt sah in diesen Arbeiten Substanz erhaltende Maßnahmen und lehnte mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19.04.2004 die Gewährung einer Steuervergünstigung ab.
Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
In der Einspruchsentscheidung vom 06.07.2004 führte das Finanzamt sinngemäß aus, die streitigen Aufwendungen seien keine Kosten i.S. des § 35a Abs. 2 EStG, weil sie weder für die Zubereitung von Mahlzeiten im Haus, für die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege noch für die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken oder pflegebedürftigen Personen entstanden seien. Ebenso handle es sich bei den durchgeführt...