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FG Nürnberg Urteil vom 20.12.2005 - VII 200/2004

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 EStG kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Erneuerung von Fenstern und die Modernisierung eines Bades in einem eigengenutzten Wohnhaus als haushaltsnahe Dienstleistungen behandeln wollte.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 50b

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG.

Die Kläger wurden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Arbeitnehmer und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

lm Streitjahr 2003 ließen die Kläger in ihrem eigengenutzten Wohnhaus neue Kunststofffenster einbauen und das Bad vollständig renovieren. Dabei wurden Sanitär-, Heizungs-, Elektro- und Fliesenarbeiten ausgeführt sowie neue Heizungs- und Sanitär-Einrichtungsgegenstände installiert. Für die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 32.456 € beantragten die Kläger in der Einkommensteuererklärung 2003 eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Das Finanzamt sah in diesen Arbeiten Substanz erhaltende Maßnahmen und lehnte mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19.04.2004 die Gewährung einer Steuervergünstigung ab.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

In der Einspruchsentscheidung vom 06.07.2004 führte das Finanzamt sinngemäß aus, die streitigen Aufwendungen seien keine Kosten i.S. des § 35a Abs. 2 EStG, weil sie weder für die Zubereitung von Mahlzeiten im Haus, für die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege noch für die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken oder pflegebedürftigen Personen entstanden seien. Ebenso handle es sich bei den durchgeführten Maßnahmen um keine Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten. Schließlich würden diese Maßnahmen regelmäßig nicht vom Wohnungsinhaber bzw. von Mitgliedern des privaten Haushalts selbst, sondern von qualifizierten Handwerksbetrieben ausgeführt.

Dagegen haben die Kläger Klage erhoben.

Zu deren Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die Aufwendungen der Kläger stellten unstreitig Instandhaltungsaufwendungen am eigengenutzten Wohngebäude dar. Sie seien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten noch Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung noch außergewöhnliche Belastungen. Dienstleistungen seien wirtschaftliche Verrichtungen, die nicht in der Erzeugung von Sachgütern, sondern in persönlichen Leistungen bestünden. Unter haushaltsnahen Dienstleistungen seien alle Aufwendungen zu verstehen, die im Haus anfielen. Dies treffe auch für alle Instandsetzungsarbeiten des jeweiligen Haushalts zu.

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19.04.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.07.2004 dahin zu ändern, dass eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht in der Erneuerung von Fenstern und der Modernisierung des Bades keine haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des § 35a Abs. 2 EStG gesehen.

1. Durch Artikel 8 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4621) wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 (vgl. § 52 Abs. 50b EStG) die Vorschrift des § 35a EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Danach ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Veranlagungszeitraum 2003 gültigen Fassung die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach Satz 3 der Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

2. Für die Auslegung von Steuergesetzen ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 21.05.1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, 312, und BVerfG-Beschluss vom 17.05.1960 2 BvL 11/59, 11160, BVerfGE 11, 126, 131; BFH-Urteil vom 09.10.1974 II R 67/68, BFHE 114, 281, BStBl II 1975, 245). Der subjektive Wille der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen kann für die Auslegung nur insofern von Bedeutung sein, a...

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