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FG Nürnberg Urteil vom 20.07.2017 - 6 K 696/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers

 

Leitsatz (amtlich)

Die fehlende Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift, also des tatsächlichen Wohnorts führt - außer in Fällen der Unzumutbarkeit der Benennung - zur Unzulässigkeit der Klage.

Erhebliche Gründe für eine Vertagung einer Verhandlung liegen nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte auf die mehr als 2 Monate vor der mündlichen Verhandlung erfolgte Aufforderung des Gerichts, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, untätig bleibt und trotz telefonischer Erörterung am Vortag der mündlichen Verhandlung mit dem Berichterstatter und in der mündlichen Verhandlung selbst und trotz zwischenzeitlicher Telefonate mit dem Kläger in Kenntnis der Zulässigkeitsproblematik dessen tatsächlichen Wohnort nicht benennt.

Ein Anlass zur Gewährung eines Schriftsatznachlasses besteht nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte diese zu einer von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Einsicht in die Finanzgerichtsakte wegen der Zustellung der Ladung an den Kläger begehrt, die Umstände, die den Anlass für die Akteneinsicht gaben, diesem jedoch über 2 Monate vor der mündlichen Verhandlung vom Gericht in Form eines Hinweises, dass die Ladung des Klägers mit PZU an diesen nicht zugestellt werden konnte, mitgeteilt wurden, verbunden mit der Aufforderung, eine ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen, auf die der Prozessbevollmächtigte nicht reagierte.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1 S. 1, § 155; ZPO § 283 S. 1, HS. 1, § 227 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.01.2018; Aktenzeichen X B 122/17)

 

Tatbestand

Der Klägervertreter hat am 11.05.2016 Klage für die Klägerin erhoben und hierbei als deren Adresse A, 1 B, angegeben.

Die Klägerin wurde mit Schreiben des Gerichts...

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