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FG Nürnberg Urteil vom 20.06.2001 - IV 633/2000, IV 633/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Sonderausgabenabzug für Zinsen auf Steuernachzahlungen bei teilweiser Aufhebung der Vollziehung der Zinsbescheide im folgenden Veranlagungszeitraum

 

Leitsatz (redaktionell)

Mangels wirtschaftlicher Belastung sind Nachzahlungszinsen im Zahlungsjahr nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn schon zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass sie zurückerstattet werden müssen. Dabei ist unerheblich, ob die Erstattung in den Veranlagungszeitraum der Aufwendungen oder in einen späteren Zeitraum fällt.

 

Normenkette

AO § 233a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.04.2002; Aktenzeichen XI R 40/01)

 

Tatbestand

Streitig ist nur noch der Sonderausgabenabzug von Nachforderungszinsen.

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wohnbaugesellschaft und betreibt daneben ein Fitnesscenter. Im Streitjahr 1998 lebte er von seiner Ehefrau getrennt.

Im Zusammenhang mit der Nachforderung von Einkommensteuer 1990 bis 1995 wurden in den Bescheiden vom 17. 12. 1998 gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau Nachzahlungszinsen wie folgt festgesetzt:

Zinsen zur Einkommensteuer 1990

    8.856,00 DM

Zinsen zur Einkommensteuer 1991

  10.848,00 DM

Zinsen zur Einkommensteuer 1992

103.320,00 DM

Zinsen zur Einkommensteuer 1993

  11.594,00 DM

Zinsen zur Einkommensteuer 1994

    9.216,00 DM

Zinsen zur Einkommensteuer 1995

Festsetzung 5.752 DM, Erhöhung um

    5.720,00 DM

Summe

149.554,00 DM

Aufgrund eines Antrags der Ehefrau des Klägers rechnete das Finanzamt im Aufteilungsbescheid vom 11. 1. 1999 die gesamte Steuer- und Zinsnachforderungen dem Kläger zu.

Die am 20. 1. 1999 fälligen Zinsen wurden vom Kläger am 31. 12. 1998 bezahlt. Mit Schreiben vom 9. 1. 1999 legte er gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide vom 17. 12. 1998 Einspruch ein und beantragte zu...

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