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FG Nürnberg Urteil vom 19.10.2022 - 3 K 51/22

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen unangemessener Repräsentationsaufwendungen hier: Aufwendungen für Abschiedsfeier in Höhe von 94.980 €

Leitsatz (amtlich)

1. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ist lex specialis gegenüber § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und führt zu einem vollständigen Abzugsverbot.

2. Aufwendungen für ähnliche Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Die Vergleichbarkeit mit den im Gesetz genannten Einrichtungen kann sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben.

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; EStG § 9

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Zusammenhang mit der Abschiedsfeier des Klägers geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 94.980 € als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG anzuerkennen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und werden gemäß §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war über 35 Jahre hinweg zuerst als Geschäftsstellenleiter und später als Geschäftsführer der X GmbH tätig. Seit 1999 war er auch als Gesellschafter zu ¼ beteiligt. Zum 31.12.2014 endete die Gesellschafterstellung und das Amt des Geschäftsführers wurde zum 11.02.2015 aufgegeben.

Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2015 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für eine Abschiedsfeier für seine früheren Mitarbeiter und Geschäftspartner von der X GmbH geltend. Die Feier fand am 19.06.2015 am Hofgut in Stadt 1 stat...

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