Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Feststellung eines Veräußerungsgewinnes
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören gemäß § 16 Abs. 1 EStG auch Gewinne, die aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes erzielt werden. Als Veräußerung gilt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder eines Mitunternehmeranteils. Werden die dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter dabei nicht veräußert, so ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen, § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat, § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 1, 3 Sätze 1, 7-8, § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1, Abs. 2, § 34
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein steuerbegünstigter Aufgabegewinn vorliegt, wenn nur die im Anlagevermögen der vollbeendeten Besitz-GmbH & Co. KG enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt werden, aber die im Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten - der 100 % der Gesellschaftsanteile hält - stehende 100-%-Beteiligung an der Komplementär-GmbH (RS-GmbH) sowie die 100-%-Beteiligung an der Betriebs-GmbH (GS-GmbH), die über wesentliche stille Reserven verfügt, zum Buchwert in ein anderes Sonderbetriebsvermögen überführt werden.
Gesellschafter der ehemaligen A GmbH & Co. KG (im Folgenden „KG“) waren bis zum 30.12.2004 RS als Kommanditist zu 100 % und die RS-GmbH als Komplementär. Die RS-GmbH war die alleinige und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der KG (Erstellungsbericht zum Jahresabschluss 2004...