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FG Nürnberg Urteil vom 19.05.2005 - IV 391/2003

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen

Leitsatz (amtlich)

Eine unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG liegt nicht vor, wenn der bisherige Eigentümer bei der Übertragung des Eigentums sich an der Wohnung ein Nutzungsrecht vorbehält. Davon ist auszugehen, wenn der bisherige Eigentümer nach der Übergabe der Wohnung diese weiterhin unverändert selbst nutzt, auch wenn keine ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen hinsichtlich der Nutzung der Wohnung getroffen wurden.

Normenkette

EigZulG § 4 S. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2007; Aktenzeichen IX R 38/05)

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger eine Eigenheimzulage zusteht.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.12.2002 erwarb der Kläger von seiner Mutter den halben Miteigentumsanteil an dem Grundstück in A, 4, Grundbuch des Amtsgerichts B für A FINr. 785 zum Preis von 70.000 €. Tag der Übergabe war der 19.12.2002. Nach § 4 Absatz 4 der Urkunde sollen hinsichtlich der künftigen Nutzung in dieser Urkunde keine Regelungen oder Verpflichtungen aufgenommen werden.

Mit Antrag vom 16.01.2003 begehrte der Kläger ab dem Jahr 2002 Eigenheimzulage und Kinderzulage für 3 Kinder als Erwerber dieses Objekts, das er nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt, sondern laut Antrag seiner Mutter unentgeltlich zur Nutzung überlässt. Das Haus bestand ursprünglich aus einer Wohnung und wurde von der Mutter des Klägers sowie vom Bruder des Klägers gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt. Nach Ausbau des Kellergeschosses bzw. des Untergeschosses zu einer zweiten vollständigen Wohnung erfolgte eine Teilungserklärung, nach der nunmehr zwei Eigentumswohnungen bestehen. Der Kläger und sein Bruder kauften der Mutter mit notariellem Kaufvertrag vom 19.12.2002 jeweils e...

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