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FG Nürnberg Urteil vom 14.08.2008 - 4 K 875/2008

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für Kapitalanleger nicht absetzbar - Keine tarifbegünstigte Besteuerung einer Abfindungszahlung beim Auslaufen eines befristeten Dienstverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 1999 sind die Kosten für das Arbeitszimmer i.H.v. 2.400 DM abzugsfähig, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung von 2.400 DM gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet sich dort, wo der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit, d.h. die für die Berufsausübung wesentliche Kerntätigkeit des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Gemäß § 3 Nr. 9 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu den dort bezeichneten Höchstbeträgen steuerfrei. Diese Voraussetzungen sind bei Auslaufen eines befristeten Dienstverhältnisses zu dem im Vertrag vorgesehenen Termin nicht erfüllt, denn die Auflösung ist dann nicht durch den Arbeitgeber veranlasst, sondern beruht auf der früheren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Befristung.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 9, § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 34 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob Aufwendungen des Klägers für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sind und ob eine Abfindung anlässlich der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers die Voraussetzungen d...

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