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FG Nürnberg Urteil vom 14.01.2016 - 4 K 814/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer: Veräußerungserlös als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts:

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinsichtlich der Höhe des Liquidationswertes nach § 166 Abs. 2 BewG hat der Gesetzgeber nicht die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes eröffnet.

Nach verschiedenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommenen Kaufpreises aber möglich.

Der Senat lässt daher die Revision zur Frage, ob ein durch zeitnahe Veräußerung nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer statt des Liquidationswerts angesetzt werden kann, zu.

 

Normenkette

BewG §§ 198, 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 160 Abs. 7, § 166; ErbStG § 12 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.01.2019; Aktenzeichen II R 9/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein durch zeitnahe Veräußerung nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer statt des Liquidationswerts angesetzt werden kann.

A1 war Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts 3 Gemarkung 1 Grundbuchblatt xx eingetragenen Flurstücke ffff0 (Ackerland zu 3.190 m2) und ffff1 (Ackerland zu 3.690 m2). Das beklagte Finanzamt hatte mit Einheitswertbescheid (Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2010) vom 19.04.2011 für die beiden Flurnummern einen Betrieb der Land-u. Forstwirtschaft – Stückländerei – festgestellt.

Am 11.08.2011 verstarb A1, er wurde durch ...

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