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FG Nürnberg Urteil vom 13.04.1999 - I 92/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage 1997

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebliche Beginn der Herstellung des Einfamilienhauses vor oder nach dem 31.12. bzw. 27.10.1995 anzusetzen ist.

Die Klägerin, die seit dem 09.10.1997 verwitwet ist, stellte am 27.10.1997 einen Antrag auf Eigenheimzulage für das Jahr 1997 für ein Einfamilienhaus mit Herstellungskosten einschließlich Grund und Boden von 480.445 DM. In dem Antragsformular ist angegeben, daß der Bauantrag am 21.02.1994 gestellt und mit dem Bau am 15.07.1996 begonnen wurde. Aufgrund des Bauantrags vom 21.02.1994 war der Klägerin und ihrem Ehemann am 27.05.1994 die Baugenehmigung u. a. unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 12 … der Gemeinde … hinsichtlich Baugrenzen, Firstrichtung und Kniestock erteilt worden.

Mit Bescheid vom 19.11.1997 lehnte das Finanzamt die Festsetzung einer Eigenheimzulage für 1997 mit der Begründung ab, daß der Bauantrag bzw. die Unterlagen vor dem 27.10.1995 eingereicht worden seien.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und legte zur Begründung Baupläne vor. Diese Baupläne datieren vom März 1996 und sind als Deckblatt zum Bauantrag vom Februar 1994 bezeichnet. Die Abweichung zu dem genehmigten Bauplan ist dahin beschrieben, daß der Vorsatzerker im Eßbereich entfalle. Die Gemeinde … hatte die am 23.04.1996 eingereichten Bauunterlagen als Tektur zum Bauplan behandelt und im Schreiben vom 07.05.1996 den Eheleuten die Genehmigungsfreistellung nach Artikel 70 Bayerischer Bauordnung mitgeteilt, u. a. weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspreche.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 25.02.1998 wies das Finanzamt d...

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