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FG Nürnberg Urteil vom 12.06.2007 - II 144/2004

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden und Säumniszuschläge

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Geschäftsführer einer GmbH ist stets verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig zu überwachen, insbesondere sich so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw., dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird. Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") einzustufen.

 

Normenkette

AO §§ 34, 69

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.11.2008; Aktenzeichen V B 210/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden und Säumniszuschläge der Firma A. GmbH & Co KG (A KG) gemäß §§ 34, 69 AO haftet, weil er grob fahrlässig seine Organisations- und Überwachungspflichten verletzte.

Die Firma A. KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12.09.1995 gegründet und nahm ihre werbende Tätigkeit zum 01.10.1995 auf. Gründungsgesellschafter waren die A. ...... Verwaltungs GmbH (A. GmbH) als vollhaftende Gesellschafterin und als Kommanditisten neben B. C. (Einlage von 195.000 DM) und D. E. (Einlage 50.000 DM) auch der Kläger mit einer Einlage von 255.000 DM. Den Kommanditanteil von D. E. übernahm im Juni 1998 F. G. Im September 1999 legten die Kommanditisten ihre Anteile im Wege der Sachgründung in die Firma A. ....... Verwaltungs AG (A. AG) ein, die nunmehr als allein...

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