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FG Nürnberg Urteil vom 11.04.2007 - V 130/2006

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Kindergeld für „arbeitssuchende“ Kinder

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Jahres 2005 besteht ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitssuchend gemeldet sind.

Die automatische Löschung als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit führt nicht zwingend zum Wegfall des Kindergeldanspruchs.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 62 Abs. 1, § 63

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.09.2008; Aktenzeichen III R 91/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Monate Oktober bis Dezember 2005 gegenüber der Klägerin zu Recht aufgehoben hat und den überzahlten Betrag zu Recht zurückgefordert hat.

Die Klägerin hatte für ihr am 01.07.1985 geborenes Kind A. Kindergeld bezogen. Nach der Ausbildung an der Staatlichen Berufsfachschule für Hauswirtschaft bis Juli 2004 war A. ab Juli 2004 beim Arbeitsamt B. als arbeitssuchend gemeldet. In den Monaten November und Dezember 2005 hat A. eine geringfügige Nebentätigkeit in einem Privathaushalt aufgenommen für monatlich 400 €. Sie arbeitete unter 15 Stunden pro Woche. Ab 01.01.2006 gründete A. einen eigenen Betrieb für Hauswirtschafts- und Reinigungsarbeiten.

Nach Aktenlage war die Tochter der Klägerin bis 26.09.2005 bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet. Laut einem dem Gericht vorliegenden Computerausdruck der Arbeitsverwaltung hatte A. letztmalig am 24.06.2005 bei der Arbeitsvermittlung vorgesprochen. Anlässlich dieser Vorsprache wurde sie auf den Drei-Monats-Termin hingewiesen. Nach einer Aktennotiz vom 29.09.2005 ist A. zum vereinbarten...

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