Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfassung von erhaltenen Spenden als körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen
Leitsatz (redaktionell)
Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG und § 7 Satz 1 GewStG) alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist.
Von den Betriebseinnahmen zu unterscheiden sind Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1, §§ 47, 27-28, 37-38; EStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7 S. 1
Tatbestand
Streitig ist die Erfassung von erhaltenen Spenden als körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt einen Verlag. Mit ihrem Gesellschaftszweck verfolgt sie das Ziel, das „religiöse Gut aufgrund christlicher Grundlage im Sinne xxx weltweit zu verbreiten“. Die Verwirklichung erfolgt durch Herstellung, Produktion und Verbreitung von Druckerzeugnissen, Tonträgern sowie Videokassetten. Alleinige Gesellschafterin bis 23.03.2000 war die B GmbH. Seit diesem Tag werden die Geschäftsanteile zu jeweils 25 % von C , D , E und F gehalten.
Das Finanzamt lehnte den Antrag der Klägerin, für 1999 und 2000 als gemeinnützige Kapitalgesellschaft anerkannt zu werden, ab. Bei Werbemaßnahmen und Verlautbarungen wies die Klägerin darauf hin, welche positiven Wirkungen die Verbreitung ihres religiösen Gedankengutes für Mitmenschen auf der ganzen Welt zur Folge habe und bat darum, die damit verbundenen Kosten durch Geldspenden zu unterstützen. Daraufhin gingen bei der Klägerin zahlreiche (beispielsweise in 2003 ca. 320) Zahlung...